Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 26 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Weitere Aufgaben und Tätigkeiten

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Weitere Aufgaben und Tätigkeiten

Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben übertragen.

Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Universitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

← Art. 25 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 27 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →