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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 25 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Unabhängigkeit der Betriebsführung

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 25 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Unabhängigkeit der Betriebsführung

1. Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.

2. Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist.

3. Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

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