812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 25 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Unabhängigkeit der Betriebsführung
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
Art. 25 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Unabhängigkeit der Betriebsführung
1. Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.
2. Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist.
3. Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.