812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 24 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Zusammenschlüsse
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
Art. 24 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Zusammenschlüsse
1. Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.