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Art. 24 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Zusammenschlüsse

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 24 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Zusammenschlüsse

1. Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

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