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Art. 22 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Wahrnehmung der Beteiligungsrechte 1. Allgemeines

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 22 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Wahrnehmung der Beteiligungsrechte 1. Allgemeines

1. Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zustehenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen.

2. Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.

3. Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrechte angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

4. Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG).

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