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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 21 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beteiligung

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 21 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beteiligung

Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.

Er hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der jeweiligen Institution.

Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahmsweise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

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