812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 21 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beteiligung
Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
Art. 21 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beteiligung
Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.
Er hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der jeweiligen Institution.
Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahmsweise abweichend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.