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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 2 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden,

b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässige Versorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe an ein Spital umfasst,

c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2025 418 · be (Art. 2, Art. 49 Abs. 1 und 2 SpVG)
Attempted Grievous Bodily Harm Detention Appeal Upheld Due to Flight Risk
Cited in the reasoning section regarding the obligations of listed hospitals to provide emergency care and admission to residents of the Canton of Bern.