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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 19 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rechtsform

Spitalversorgung - Kantonale Leistungserbringer - Regionale Spitalzentren
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Art. 19 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rechtsform

1. Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. des Obligationenrechts (OR) geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.

2. Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen erforderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben oder veräussern.

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