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Art. 17 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Spital- und Geburtshausliste 1. Leistungsaufträge

Spitalversorgung - Allgemeines
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Art. 17 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Spital- und Geburtshausliste 1. Leistungsaufträge

1. Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.

2. Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)[3] die Spital- und Geburtshausliste durch Verfügung.

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