812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 16 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Bezeichnung der RSZ und der RPD
Spitalversorgung - Allgemeines
Art. 16 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Bezeichnung der RSZ und der RPD
Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich die RSZ und die RPD.
Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnet werden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zusätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.
Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sind die erforderlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 36 vorzunehmen. Die Bestimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zur Beteiligung finden keine Anwendung.