Art. 154 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rückerstattungspflicht
Art. 154 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rückerstattungspflicht
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion fordert den nach Artikel 31 SpVG 2005 oder nach Artikel 153 gewährten Beitrag an ein Investitionsprojekt zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger
a. den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat,
b. den Beitrag zweckwidrig verwendet,
c. gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbunden worden sind,
d. nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält,
e. das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert,
f. von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.
2. Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von der Spital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung anhand der folgenden durchschnittlichen Abschreibungssätze
a. 6 Prozent für die RSZ,
b. 4,5 Prozent für die RPD,
c. 6,5 Prozent für die Universitätsspitäler,
d. 5 Prozent für die öffentlichen Rehabilitationskliniken.
3. In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden.