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Art. 153 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Auflösung des Fonds

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Art. 153 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Auflösung des Fonds

1. Der Fonds wird ab dem 1. Januar 2023 gestaffelt aufgelöst.

2. Die Entnahme erfolgt jährlich im Umfang, der zur Finanzierung des zusätzlichen Investitionsbedarfs notwendig ist. Als zusätzlich gilt der Investitionsbedarf, der den ordentlichen Bedarf von 450 Millionen Franken jährlich übersteigt.

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Die Entnahme löst keinen Abschreibungsbedarf im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)[[19]] aus.

3. Ist die Auflösung am 31. Dezember 2030 nicht vollständig erfolgt, werden die vorhandenen Mittel der Erfolgsrechnung 2031 gutgeschrieben.

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