Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 150 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Übergangsbestimmungen - Ambulante Spitalversorgungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 150 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Bis zum Vorliegen der Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen und der Bemessungsregeln für die Pauschalen nach Artikel 62 kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern ambulante Spitalversorgungsleistungen über Leistungsverträge abgelten, wenn die ambulante Spitalversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt oder weiterentwickelt werden kann und ein Verzicht unzumutbare Folgen für die Bevölkerung hätte.

← Art. 149 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 151 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →