812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 150 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Übergangsbestimmungen - Ambulante Spitalversorgungsleistungen
Art. 150 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Bis zum Vorliegen der Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen und der Bemessungsregeln für die Pauschalen nach Artikel 62 kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern ambulante Spitalversorgungsleistungen über Leistungsverträge abgelten, wenn die ambulante Spitalversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt oder weiterentwickelt werden kann und ein Verzicht unzumutbare Folgen für die Bevölkerung hätte.