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Art. 15 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Versorgungsbereiche

Spitalversorgung - Allgemeines
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Art. 15 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Versorgungsbereiche

1. Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgung wird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

2. Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wird durch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.

3. Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistungen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

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