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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 149 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Privatärztliche Tätigkeit

Übergangsbestimmungen - Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPD als Aktiengesellschaften
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Art. 149 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Privatärztliche Tätigkeit

1. Bis zu ihrer Verselbstständigung erheben die kantonalen psychiatrischen Kliniken und die UPD gegenüber den Personen nach Absatz 3 eine Abgabe von 41 Prozent der Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit.

2. Als privatärztliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit,

a) die eine Ärztin oder ein Arzt persönlich an stationär oder ambulant behandelten Patientinnen und Patienten der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der UPD oder im Rahmen der privaten Sprechstunde erbringt,

b) bei der die Infrastruktur der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der UPD in Anspruch genommen wird,

c) die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung zwischen der Ärztin oder dem Arzt und der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der UPD ausgeübt wird und

d) für welche die Ärztin oder der Arzt ein Honorar von der Patientin oder dem Patienten erhält.

3. Die kantonalen psychiatrischen Kliniken und die UPD können die privatärztliche Tätigkeit durch schriftlichen Vertrag vereinbaren mit

a) Chefärztinnen und Chefärzten,

b) leitenden Ärztinnen und leitenden Ärzten,

c) Belegärztinnen und Belegärzten mit spitalexterner Praxis.

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