812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 148 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Modalitäten
Übergangsbestimmungen - Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPD als Aktiengesellschaften
Art. 148 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Modalitäten
1. Die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPD als Aktiengesellschaften erfolgt innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Die Umwandlung ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern und Gebühren befreit.