Art. 147 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Haftung
Art. 147 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Haftung
1. Die Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG oder, sofern diese nicht mehr bestehen, die ehemals beteiligten Gemeinden haften während zehn Jahren nach der Übernahme der Bezirks- und Regionalspitäler für Schulden, die aufgrund eines Sachverhalts entstanden sind oder entstehen, der sich vor der Übernahme ereignet hat und dessen Kostenfolgen nicht durch Beiträge des Kantons an die Betriebskosten der Bezirks- und Regionalspitäler gemäss den vor der Übernahme gültigen Finanzierungsvorschriften gedeckt worden sind oder zu decken gewesen wären.
2. Absatz 1 ist sinngemäss auch anwendbar, wenn die Spitalträgerschaft ihr zustehende Rechte nicht geltend gemacht hat und dadurch Einnahmen verringert oder Ausgaben vergrössert worden sind.
3. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar auf Gemeinden, die an einer Spitalträgerschaft nach Artikel 30a SpG beteiligt waren.