812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 146 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 3. Folgen der Ausübung
Übergangsbestimmungen - Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften
Art. 146 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 3. Folgen der Ausübung
1. Wird das Rückerwerbsrecht ausgeübt, so fallen die betroffenen Objekte an die Spitalträgerschaft oder die Gemeinde, die das Objekt seinerzeit dem Kanton übertragen hat.
2. Besteht die Spitalträgerschaft nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichen Zusammensetzung, so wird das Objekt den ursprünglich an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer im Jahr 2005 geltenden Beitragspflicht gegenüber der Trägerschaft zu Miteigentum übertragen.