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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 145 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Art der Ausübung

Übergangsbestimmungen - Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften
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Art. 145 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Art der Ausübung

Über die Ausübung des Rückerwerbsrechts entscheiden die ehemaligen Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG und die Gemeinden, die dem Kanton Objekte übertragen haben, innerhalb von sechs Monaten seit der Festlegung der Abgeltung nach Artikel 144 Absatz 3 nach dem Mehrheitsprinzip.

Bestehen zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung der Objekte die Spitalträgerschaften nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichen Zusammensetzung, so entscheiden die ehemals an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden über die Ausübung des Rückerwerbsrechts.

Unbenutzter Fristablauf gilt als Verzicht auf den Rückerwerb.

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