812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 144 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rückerwerbsrecht 1. Grundsatz
Übergangsbestimmungen - Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften
Art. 144 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rückerwerbsrecht 1. Grundsatz
1. Wenn der Boden innerhalb von 50 Jahren seit der Übertragung an die neuen Trägerschaften nicht mehr für die Spitalversorgung verwendet und das Rückerwerbsrecht in Anspruch genommen wird, so wird der Boden mit allen darauf stehenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen auf die frühere Eigentümerin oder den früheren Eigentümer zurückübertragen.
2. Der Boden wird unentgeltlich zurückübertragen.
3. Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind der neuen Trägerschaft abzugelten. Die Höhe der Abgeltung wird von der Gültschätzungskommission festgelegt.