812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 143 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Baurechte
Übergangsbestimmungen - Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften
Art. 143 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Baurechte
1. Baurechte, die einem RSZ im Rahmen des Übergangs der Bezirks- und Regionalspitäler an die neuen Trägerschaften eingeräumt worden sind, dauern 100 Jahre und sind zinslos.
2. Der vorzeitige Heimfall findet statt, wenn der Boden nicht mehr für die Spitalversorgung verwendet wird.
3. Im Fall des vorzeitigen Heimfalls wird die Höhe der Abgeltung für Bauten, Anlagen und Einrichtungen durch die Gültschätzungskommission festgelegt.