812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 142 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Gewinnbeteiligung
Übergangsbestimmungen - Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften
Art. 142 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Gewinnbeteiligung
1. Veräussert ein RSZ bis am 31. Dezember 2015 Objekte, die von den Spitalträgerschaften nach Artikel 29 und 30a SpG übernommen worden sind, so sind die früheren Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die an der entsprechenden früheren Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden anteilmässig an einem allfälligen Gewinn zu beteiligen.