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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 141 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Schiedskommission

Übergangsbestimmungen - Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften
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Art. 141 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Schiedskommission

1. Für die Überführung der bisherigen Bezirks- und Regionalspitäler besteht eine fünfköpfige Schiedskommission.

2. Das Verwaltungsgericht bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie zwei weitere Mitglieder, der Verband Bernischer Gemeinden und der Regierungsrat je ein Mitglied der Schiedskommission.

3. Die Schiedskommission überprüft auf Gesuch einer betroffenen Gemeinde hin die Verteilung des auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 SpG entfallenden Anteils der Pauschalabgeltung des Kantons unter den beteiligten Gemeinden.

4. Der Regierungsrat hebt die Schiedskommission auf, sobald alle Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der Verteilung der Pauschalabgeltung des Kantons ungenutzt abgelaufen oder entsprechende Verfahren abgeschlossen sind.

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