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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 139 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Ausgabenbewilligung
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Art. 139 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

1. Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit für

a die Beiträge für Modellversuche,

b die Beiträge für medizinische Innovationen,

c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen,

d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung,

e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen,

f die Abgeltung von Vorhalteleistungen,

g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung.

2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.

3. Sie bewilligt die Ausgaben für

a die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens,

b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

4. Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

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