Art. 139 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Art. 139 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
1. Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit für
a die Beiträge für Modellversuche,
b die Beiträge für medizinische Innovationen,
c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen,
d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung,
e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen,
f die Abgeltung von Vorhalteleistungen,
g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.
3. Sie bewilligt die Ausgaben für
a die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens,
b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
4. Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.