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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 138 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

Verrechnung von Forderungen
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Art. 138 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)

1. Der Kanton kann Forderungen gegenüber dem Leistungserbringer mit Forderungen des Leistungserbringers gegenüber dem Kanton verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind und ihre Rechtsgrundlage in der Krankenversicherungs- oder Spitalversorgungsgesetzgebung haben.

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