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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 136 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Widerhandlung in Betrieben

Strafbestimmungen
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Art. 136 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Widerhandlung in Betrieben

1. Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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