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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 135 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz

Strafbestimmungen
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Art. 135 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz

1. Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis zu 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.

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