812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 134 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
Strafbestimmungen
Art. 134 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
1. Handelt ein Leistungserbringer ohne Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschreitung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.