812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 133 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Unwahre Angaben
Strafbestimmungen
Art. 133 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Unwahre Angaben
1. Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschränkung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich unwahre Angaben über wesentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.