Art. 132 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Meldepflichten
Art. 132 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Meldepflichten
1. Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen des Kantons Bern melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
a. wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, des Notfallkonzepts oder der pharmazeutischen Versorgung, bevor sie die Änderungen umsetzen.
b. unverzüglich andere wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
2. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Bern.
3. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unverzüglich Vorfälle, bei denen betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten.