812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 131 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Mitwirkungspflichten
Mitwirkungs- und Meldepflichten
Art. 131 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Mitwirkungspflichten
1. Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person unentgeltlich Auskünfte, gewähren ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zu den Grundstücken, Betrieben, Räumen sowie Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Kantons erforderlich ist.
2. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.