Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 131 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Mitwirkungspflichten

Mitwirkungs- und Meldepflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 131 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Mitwirkungspflichten

1. Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person unentgeltlich Auskünfte, gewähren ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zu den Grundstücken, Betrieben, Räumen sowie Einrichtungen und unterstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Kantons erforderlich ist.

2. Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.

← Art. 130 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 132 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →