812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 13 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beiträge an Organisationen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beiträge an Organisationen
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenarbeit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.