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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 13 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beiträge an Organisationen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beiträge an Organisationen

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenarbeit leisten oder Koordinationsaufgaben übernehmen.

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