812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 129 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Datenveröffentlichung
Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz
Art. 129 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Datenveröffentlichung
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungserbringer ersichtlich sind.
2. Sie kann zudem in einem allgemein zugänglichen Medium folgende Daten veröffentlichen
a) die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Qualität der Leistungserbringer,
b) die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Leistungskosten der Leistungserbringer,
c) den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser.
3. Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.