Art. 128 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - 2. Verwaltungssanktionen
Art. 128 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · 2. Verwaltungssanktionen
1. Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungssanktion in Form einer Busse bis zu 500’000 Franken.
2. Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Leistungserbringers.
3. Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von
a der Anzahl der Nichtlieferungen,
b der Anzahl und der Dauer der verspäteten Lieferungen,
c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4. Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Umsatzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor der Sanktionsverfügung.
5. Die allfällige Verwaltungssanktion gegenüber einem Leistungserbringer fasst alle innerhalb eines Jahres erfolgten Verletzungen in einer Verfügung pro Jahr zusammen.