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Art. 127 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Datenlieferung 1. Pflicht

Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz
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Art. 127 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Datenlieferung 1. Pflicht

1. Die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für

a die Planung der Spitalversorgung, die Planung des Rettungswesens und die Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses,

b die vergleichende Überprüfung der Qualität,

c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten,

d die Prüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten,

e die Prüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsverträge nach Artikel 8,

f die Prüfung der Abgeltung in den Leistungsverträgen nach Artikel 8,

g **\*** die Prüfung des Vergütungsanteils des Kantons nach KVG und nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_3196380_2_13_c),

h die Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Artikel 79a KVG.

2. Die Daten sind, sofern sie nicht zwingend für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, so weit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, die Art und den Umfang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung näher zu regeln.

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