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Art. 126 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Verjährung

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Art. 126 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Verjährung

Die administrative Verfolgung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.

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