812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 126 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Verjährung
Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 126 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Verjährung
Die administrative Verfolgung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.