812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 124 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung
Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 124 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Bedingungen oder Auflagen oder Verstoss gegen die Vorschriften der Spitalversorgungsgesetzgebung gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung anordnen
a. eine Verwarnung,
b. eine Busse bis zu 200'000 Franken,
c. den Entzug der Bewilligung.
2. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.