812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 123 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 123 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion entzieht eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie zu verweigern gewesen wäre.
2. Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2021 GSI 2966 · be (Art. 123 SpVG)
Birth Center License Revocation Unlawful Due to Disproportionate Regulation
The withdrawal of the operating license based on aArt. 44 SpVV in connection with this article was deemed inadmissible.