Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 122 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Einschränkung der Betriebsbewilligung

Aufsicht und Betriebsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 122 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Einschränkung der Betriebsbewilligung

1. Die Betriebsbewilligung kann teilweise, befristet oder unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

← Art. 121a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 123 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →