812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 122 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Einschränkung der Betriebsbewilligung
Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 122 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Einschränkung der Betriebsbewilligung
1. Die Betriebsbewilligung kann teilweise, befristet oder unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.