Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 121 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rettungsdienste

Aufsicht und Betriebsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (163 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 121 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rettungsdienste

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt die Betriebsbewilligung für Rettungsdienste, wenn der Leistungserbringer

a) über eine betriebliche und eine ärztliche Leitung verfügt,

b) über das erforderliche Fachpersonal verfügt,

c) über die zum Betrieb notwendigen Fahrzeuge oder Fluggeräte, Anlagen, Einrichtungen sowie sachlichen Mittel verfügt,

d) an der Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist,

e) sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,

f) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt und

g) den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.

2. Ist der Leistungserbringer bereits Inhaber einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)[[12]](#paragraphtext_content_fn_5158620_2_12_c) anerkannt.

← Art. 120 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) Zweck Art. 121a Spitalversorgungsgesetz (SpVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →