Art. 121 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Rettungsdienste
Art. 121 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Rettungsdienste
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt die Betriebsbewilligung für Rettungsdienste, wenn der Leistungserbringer
a) über eine betriebliche und eine ärztliche Leitung verfügt,
b) über das erforderliche Fachpersonal verfügt,
c) über die zum Betrieb notwendigen Fahrzeuge oder Fluggeräte, Anlagen, Einrichtungen sowie sachlichen Mittel verfügt,
d) an der Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist,
e) sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt,
f) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt und
g) den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.
2. Ist der Leistungserbringer bereits Inhaber einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)[[12]](#paragraphtext_content_fn_5158620_2_12_c) anerkannt.