812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 120 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Spitäler und Geburtshäuser
Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 120 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Spitäler und Geburtshäuser
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt die Betriebsbewilligung für Spitäler und Geburtshäuser, wenn der Leistungserbringer
a) Gewähr für die fachgerechte medizinische Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten bietet,
b) über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Einrichtungen verfügt,
c) eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet,
d) sein Behandlungs- und Pflegeangebot in einem Betriebskonzept umschreibt,
e) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt,
f) über ein sachgerechtes Notfallkonzept verfügt und
g) den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.