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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 12 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Sicherstellung der Versorgung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Sicherstellung der Versorgung

1. Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungsrat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) verpflichten.

2. Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Modalitäten fest.

3. Die Abgeltung der Leistungen richtet sich nach Artikel 49 KVG. Handelt es sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Beiträge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Artikel 100.

4. Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festlegen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

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