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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 118 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aufsicht

Aufsicht und Betriebsbewilligung
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Art. 118 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aufsicht

Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, ist der kantonalen Aufsicht unterstellt.

Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen.

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