812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 118 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Aufsicht
Aufsicht und Betriebsbewilligung
Art. 118 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Aufsicht
Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, ist der kantonalen Aufsicht unterstellt.
Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen.