812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 117 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten
Art. 117 Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
1. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie die im Kanton Bern zugelassenen Rettungsdienste begründen ihre Rechtsverhältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
2. Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)11.