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Art. 116 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Beiträge für medizinische Innovationen

Modellversuche und medizinische Innovation
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Art. 116 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Beiträge für medizinische Innovationen

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Universitätsspitälern und anderen Listenspitälern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge zur Förderung einzelner medizinischer Innovationen gewähren.

2. Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten der medizinischen Innovation nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungen anderer Gemeinwesen oder durch Beiträge Privater gedeckt werden können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2018 0069 · be (Art. 116 Abs. 2 SpVG)
Administrative Authority Decision Upheld: Lack of Evidentiary Basis for Medical Innovation Funding
The appeal was dismissed because the financial prerequisites according to this article were not met, as explicitly stated in the final decision.