Art. 115 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Modellversuche
Art. 115 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Modellversuche
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen fördern, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben
a. in der Spitalversorgung, dem Rettungswesen oder in der Aus- und Weiterbildung sowie in deren Kooperationsfeldern,
b **\*** in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie in den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) sowie des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG), soweit diese Modellversuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2. Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze
a. Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen.
b. Die Modellversuche müssen auf die Erzielung medizinischer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein.
c. Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.
3. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt die Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbringern oder mit anderen geeigneten Organisationen.
4. Der Finanzbedarf für die Modellversuche ist in der Versorgungsplanung oder in einem besonderen Bericht auszuweisen.
5. Der Grosse Rat wird in der Versorgungsplanung oder im besonderen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Modellversuche orientiert.
6. Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsverordnungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen. Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) ist anwendbar.