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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 114 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Höhe der Beiträge

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
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Art. 114 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Höhe der Beiträge

1. Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen, welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen.

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