812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 114 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Höhe der Beiträge
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
Art. 114 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Höhe der Beiträge
1. Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen, welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungserbringer oder der beim Leistungserbringer angestellten Person in Rechnung stellen.