812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 113 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Voraussetzungen
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
Art. 113 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Voraussetzungen
1. Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.