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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 113 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Voraussetzungen

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
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Art. 113 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Voraussetzungen

1. Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leistungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt.

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