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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 112 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Zweck

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
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Art. 112 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Zweck

1. Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren.

2. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.

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