812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 112 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Zweck
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer
Art. 112 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Zweck
1. Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringern Beiträge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren.
2. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge.