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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 111 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Delegation

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
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Art. 111 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Delegation

1. Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung durch Verordnung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.

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