812.11
SPVGLSH
CH-BE
Art. 111 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Delegation
Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
Art. 111 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Delegation
1. Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der nichtuniversitären Aus- und Weiterbildung durch Verordnung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.