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812.11 SPVGLSH CH-BE

Art. 110 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) - Ausgleichszahlung

Aus- und Weiterbildung - Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen - Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer
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Art. 110 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) · Ausgleichszahlung

1. Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.

2. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt

a. Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung,

b. dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.

3. Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert überschritten ist.

4. Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbesondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung.

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